Abgelegt unter: Uncategorized
Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das Gremium an der Schule in dem die SchulpartnerInnen (SchülerInnenvertretung, Elternvertretung und LeherInnenvertretung) die wesentlichen Entscheidungen über viele Belangen der Schule treffen.
Dieses Kapitel versucht die rechtliche Lage rund um den SGA (Schulgemeinschaftsausschuss) und deine Möglichkeiten als SchülerInnenvertreterIn im SGA zu erklären. Besonderes Augenmerk wurde auf Stolpersteine wie Erziehungsmittel, sowie auf die Möglichkeiten und Gefahren der Schulautonomie gelegt. Zum Schluss haben wir noch einige Tipps & Tricks und Argumentationshilfen zusammengestellt.
o Wie funktioniert der SGA
§ ZUSAMMENSETZUNG
Zusammensetzung
Im SGA sind je 3 VertreterInnen der SchulpartnerInnen sowie die/der SchulleiterIn (mit beratender Stimme, aber ohne Stimmrecht). Den Vorsitz im SGA hat der/die SchulleiterIn, er/sie verfügt jedoch, wie schon gesagt, über kein Stimmrecht. Sollte es jedoch zu Stimmengleichheit bei Abstimmungen kommen, entscheidet der/die DirektorIn. UnterstufensprecherInnen müssen (ohne Stimme) hinzugezogen werden, und auch andere Personen (z.B. Schularzt oder ExpertInnen wie etwa LandesschulsprecherInnen) können zu SGA-Sitzungen eingeladen werden.
An Privatschulen muss zusätzlich der/die SchulerhalterIn bei den SGA-Sitzungen dabei sein. An Berufsschulen sind ElternvertreterInnen nicht automatisch im SGA vertreten, sondern nur wenn mindestens 20 % der Eltern (oder der Elternverein) das verlangt. Innerhalb der ersten 3 Monate des Schuljahres wählen die Eltern und LehrerInnen je 3 Mitglieder und 3 StellvertreterInnen. Gibt es einen Elternverein, so entsendet dieser die SGA-Mitglieder.
Achtung: Wenn nicht genug Personen in den SGA gewählt worden sind (z.B. nur 2 SchülervertreterInnen, weil zu wenige bei der SchulsprecherInnenwahl kandidiert haben) können trotzdem nur die „tatsächlich gewählten“ VertreterInnen das Stimmrecht im SGA ausüben.
Vertretung bei Abwesenheit
Die/den DirektorIn vertritt der/die DirektorIn-StellvertreterIn oder ein/e von ihm/ihr bestimmte LehrerIn. Ist ein Mitglied verhindert, so kann er/sie aus den Reihen der StellvertreterInnen jemanden bestimmen. Passiert dies nicht, kann das älteste (anwesende) Mitglied jeder Gruppierung eine/n StellvertreterIn bestimmen.
Einberufung
Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt, dass eine SGA-Sitzung einberufen wird (und dabei einen Grund oder ein zu diskutierendes Thema nennt) muss der/die SchulleiterIn dieser Forderung innerhalb einer Woche nachkommen. Er/sie kann das aber auch alleine, wenn etwas Wichtiges ansteht. Die erste SGA- Sitzung muss spätestens 2 Wochen, nachdem alle Mitglieder gewählt sind (also maximal dreieinhalb Monate nach Schulbeginn) stattfinden. Pro Jahr müssen mindestens zwei SGA-Sitzungen stattfinden, in Berufsschulen eine. Eine Einladung muss mindestens 2 Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder ergehen, außer alle stimmen einem früheren Termin zu. Jeder Einberufung muss eine Tagesordnung angefügt sein.
§ BESCHLÜSSE
Beschlüsse und Beschlusskategorien
Es gibt 3 Kategorien von Beschlüssen bzw. Beratungen im SGA:
| Kategorie | benötigte Mehrheit |
| Kategorie A | Beschlüsse, für die mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder stimmen müssen |
| Kategorie B | Beschlüsse, für die mindestens 2/3 aller Mitglieder (und jeweils ein/e VertreterIn aller 3 Schulpartner) stimmen müssen |
| Kategorie C | Beratungen |
Welche Dinge in welche Kategorie fallen, ist aus der nachfolgenden Info-Box ersichtlich.
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
Der/die SchulleiterIn leitet die Sitzungen. Der SGA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und je ein/e VertreterIn aller SchulpartnerInnen anwesend sind. Für einen Beschluss müssen mehr als die Hälfte der anwesenden Personen zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fragen der Kategorie A der/die SchulleiterIn in Fragen der Kategorie C ist der Antrag abgelehnt.
Für Beschlüsse, die in die Kategorie B fallen, ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder jeder Gruppierung notwendig, und zusätzlich müssen 2/3 der Mitglieder und mindestens eine Person pro Gruppe mitstimmen. Das nennt man die „paritätische“ Zwei-Drittel-Mehrheit.
Wenn am Beginn einer SGA-Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, muss die/der SchulleiterIn umgehend eine neue Sitzung einberufen. Sind (bei der neuen) Sitzung wieder nicht ausreichend Mitglieder anwesend, kann der SGA eine halbe Stunde warten und ist beschlussfähig, sobald aus jeder Gruppierung mindestens eine/e VertreterIn da ist.
| Kategorie A
o Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen o Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung o Die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen o Die Hausordnung (siehe Achtung Erziehungsmittel) o Die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (z.B. Kopierbeiträge) o Die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von SchülerInnen an schulfremden Veranstaltungen o Die Durchführung von Veranstaltungen zur Schullaufbahnberatung o Die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege o Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen Kategorie B o Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen o Die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen o Schulautonome Schulzeitregelungen o Die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien o Die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern Kategorie C - wichtige Fragen des Unterrichts - wichtige Fragen der Erziehung - Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und mehrtägigen Schulveranstaltungen). - die Wahl von Unterrichtsmitteln - die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln - Baumaßnahmen im Bereich der Schule - Die Kompetenzen des SGAs sind im SchUG §64 geregelt. Ratschläge zu den Kategorien findest du unter Tipps&Tricks! |
§ PROTOKOLL
Über jeden SGA muss ein Protokoll geführt werden, das allen Mitgliedern zur Verfügung steht. Im Gesetz ist nicht eindeutig geregelt wer das Protokoll zu schreiben hat. Als SchülerInnenvertreterIn kann es einerseits von Vorteil sein, selbst das Protokoll zu schreiben, andererseits ist es aber auch viel Arbeit. Am besten ihr entscheidet gemeinsam mit den anderen Gruppierungen, wer das Protokoll schreibt. Eine genaue Kontrolle, ob alles richtig festgehalten wurde (bzw. das Fordern einer Korrektur wenn etwas fehlt oder unrichtig ist), ist auf jeden Fall zu empfehlen. Bei Beschwerden über das Protokoll wende dich an den/die DirektorIn oder bring es in der nächsten Sitzung ein.
o Möglichkeiten und Bedrängnisse
§ ACHTUNG ERZIEHUNGSMITTEL
Die so genannten Verhaltensvereinbarungen können im Rahmen der Hausordnung im SGA beschlossen werden. (SchUG § 44) Grundsätzlich sollen die Verhaltensvereinbarungen Regeln für alle 3 SchulpartnerInnen (LehrerInnen, Eltern, SchülerInnen) darstellen. Leider läuft dies in der Praxis anders ab: Die Verhaltensvereinbarungen gelten meist nur für SchülerInnen. Unter ihrem Schleier wird oft versucht neue Disziplinarmaßnahmen für SchülerInnen festzuschreiben, oder sogar Strafen (etwa für den Verstoß gegen die Hausschuhpflicht oder für Unpünktlichkeit) einzuführen. Für den Beschluss reicht eine einfache Mehrheit. Das bedeutet, dass LehrerInnen- und ElternvertreterInnen sich zusammenschließen könnten, die SchülervertreterInnen überstimmen und somit bewusst übergehen können.
Konsequenzen bei einer Nichteinhaltung der Verhaltensvereinbarung kann im schlimmsten Fall der Ausschluss des/der SchülerIn sein (SchUG § 49). Hier ist es wichtig, dass ihr den anderen SGA Mitgliedern klar macht, dass Strafen keine pädagogisch wirksamen Maßnahmen sind, um SchülerInnen zu erziehen. Sie wirken meist kontraproduktiv und machen den ohnehin oft anstrengenden Schulalltag nur noch frustrierender. Ein Hinweis auf rechtlich erlaubte Erziehungsmittel ist sicher hilfreich. Die Schulordnungsverordnung enthält eine Aufzählung dieser. Das heißt, dass alle hier nicht ausdrücklich erwähnten Erziehungsmittel (Strafarbeiten, Nachsitzen, etc.) verboten sind! „
(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
a) bei positiven Verhalten
o Ermutigung
o Anerkennung
o Lob
o Dank
b) bei negativen Verhalten
o Aufforderung
o Zurechtweisung
o Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten
o Verwarnung
Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.“ (SO-VO §8)
Sollten LehrerInnen- und Elternvertretung dennoch unangebrachte, für Schüler und Schülerinnen demütigende sowie herabsetzende Verhaltensvereinbarungen beschließen wollen, könnt ihr als letzten Ausweg geschlossen den Sitzungsraum verlassen! Dann ist der SGA nicht mehr beschlussfähig (da aus jeder Gruppe mindestens eine Person anwesend sein muss) und muss vertagt werden.
Wichtig hierbei ist allerdings, dass dies nur der letzte Ausweg ist, denn in der nächsten SGA Sitzung werdet ihr natürlich nicht auf euch gegenüber positiv gestimmte Menschen treffen. Solltest du dich für diesen Schritt entscheiden, bedenke dass du unbedingt mit den anderen SchülerInnenvertreterInnen abgesprochen sein musst, denn um den SGA zu blockieren, müsst ihr ihn wirklich geschlossen verlassen.
In den meisten Fällen ist es allerdings nicht notwenig zu solch drastischen Maßnahmen zu greifen, da LehrerInnen- und Elternvertretungen in der Regel kooperativ sind. Sollte es längere Diskussionen über die Verhaltensvereinbarungen geben, ist es auch möglich einen Ausschuss einzurichten, der zu gleichen Teilen von SchülerInnen-, LehrerInnen- und ElternvertreterInnen beschickt wird und außerhalb des SGAs einen gemeinsamen Vorschlag ausarbeitet. Das schafft etwas Ruhe abseits des offiziellen Gremiums und kann durchaus Vorteile bringen.
§ SCHULAUTONOMIE
Die Schulautonomie hat in den letzten Jahren die Schulen massiv verändert. Neben der Tatsache, dass der SGA - und damit auch wir SchülerInnen - aufgewertet wurden, hat sie aber auch negative Seiten. Eine der größten Gefahren der Schulautonomie ist es, dass seitens des Staates Verantwortung einfach abgegeben wird. Es ist kein Zufall dass SchülerInnen seit einigen Jahren plötzlich „Unkostenbeiträge“ für Kopier- und Unterrichtsmaterialien zahlen mussten und es immer noch müssen. Viele Schulen sind um ihre Kosten zu decken bereits jetzt auf Sponsoring durch Firmen angewiesen. Das birgt selbstverständlich die Gefahr, dass diese Firmen dann auch Einfluss auf das Schulleben bekommen.
Aufgrund von Bildungseinsparungen kam es im Jahr 2003 trotz massiver Proteste seitens der LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern zu Stundenkürzungen. Hier wurde es unter dem Deckmantel der Autonomie einfach den Schulen überlassen welche Stunden sie kürzen. Viele autonome Schulschwerpunkte sind dadurch leider verloren gegangen.
Es gilt also die Schulautonomie kritisch zu betrachten und sich im Falle von „Unkostenbeiträgen“ dagegen zu wehren, dass schlechte Finanzpolitik seitens der Regierung auf dem Rücken der SchülerInnen ausgetragen wird! Hier ein kurzer Überblick, damit du weißt welche Bereiche der Schule überhaupt in die Schulautonomie fallen:
Schulautonome Lehrpläne
Die jeweiligen Lehrpläne eines Gegenstandes können an allen Schulen durch den SGA bzw. durch das Schulforum bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder jeder Kurie (SchülerInnen, Eltern, LehrerInnen) und mit Zustimmung von mindesten 2/3 der “abgegebenen Stimmen” pro Kurie abgeändert werden. Die Abänderung der Lehrpläne bedarf nicht der Genehmigung des jeweiligen Landes- bzw. Stadtschulrates, und ist ab Kundmachung in der Schule gültig. Folgende Möglichkeiten werden im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen eröffnet:
o Erhöhung und Reduktion der Stundenzahl bestehender Pflichtgegenstände
o Schaffung von neuen Pflichtgegenständen
o Einführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
o Gestaltungsmöglichkeiten des Förderunterrichts (ausführlich geregelt im SchOG §6)
Sponsoring
In der Schule darf vom Gesetz her geworben werden. Die Palette reicht von Plakatflächen bis zur riesigen Infowall mit Werbesendungen. Der SGA darf den/die SchulleiterIn in dieser Frage allerdings leider nur beraten.
Werbungen, die dem Ziel der österreichischen Schule widersprechen oder die “Entwicklung der SchülerInnen” gefährden (wie etwa Tabak, nicht altersgemäße Computerspiele, etc.) sind allerdings nicht erlaubt. Die Firmen erhalten im Gegenzug zu ihren Geldleistungen an die Schule aber natürlich auch Gegenleistungen und oft auch Einfluss auf die jeweilige Schule. Dies ist besonders problematisch wenn Schulen beispielsweise Exklusivverträge mit Firmen unterschreiben und dann nur noch deren Produkte im Unterricht benützen (etwa Computerprogramme). Das Wissen der SchülerInnen beschränkt sich dann auf das Produkt der jeweiligen Firma.
Da die Direktion solche Verträge aushandelt, bist du als SchülerInnenvertreterIn gut beraten, alle Informationen (vor dem Abschluss des Vertrags!) zu verlangen, und bei unzumutbaren Vereinbarungen (z.B. eine SchülerInnenzeitung wird gezwungen, keine Inserate von einem Konkurrenzunternehmen mehr anzunehmen) rechtzeitig Schlimmeres zu verhindern.
Aufnahmebestimmungen
Der SGA entscheidet auch über die Bedingungen unter denen SchülerInnen in einer Schule aufgenommen werden oder auch nicht. Diese sind sehr bedeutend für SchülerInnen, weil durch gewisse festgesetzte Richtlinien manchen SchülerInnen der Zugang zu ihrer Wunschschule einfach verwährt werden kann.
Einführung der 5-Tage Woche
Der SGA kann die Einführung der 5-Tage Woche (also Samstag schulfrei) beschließen.
§ SCHULVERANSTALTUNGEN
Der SGA kann über Schulveranstaltungen entscheiden. Diese sollen als Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterricht und zur Förderung der SchülerInnen dienen. Schulveranstaltungen sind:
o Lehrausgänge und Exkursionen
o Wandertage
o Berufspraktische Tage und Wochen
o Sportwochen
o SchülerInnenaustausch
o Abschlusslehrfahrten
Grundsätzlich müssen alle SchülerInnen an Schulveranstaltungen teilnehmen. Die Kosten dürfen dafür nicht zu hoch sein. Kostenbeiträge dürfen ausschließlich für Fahrt, Nächtigung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, oder ähnliches anfallen, aber keinesfalls für LehrerInnenbezahlung eingehoben werden. Für Schulveranstaltungen können SchülerInnen einkommensschwächerer Familien Förderungen beantragen (Siehe Kontaktadressen: Sozialministerium). Die Organisation muss sichergestellt sein und die SchülerInnen dürfen körperlich und “sittlich” nicht gefährdet sein.
Schulbezogene Veranstaltung
Veranstaltungen wie z.B.: Theaterbesuche, Vorträge oder der Besuch von Diskussionsveranstaltungen fallen unter schulbezogeneVeranstaltungen. Diese Veranstaltungen sollen auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der „Aufgabe der österreichischen Schule“ (siehe www.rechtbehalten.at) dienen. Wenn sich LehrerInnen dazu bereit erklären diese durchzuführen und die Finanzierung sichergestellt ist, kann der SGA eine solche Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären.
o Standpunkte durchsetzen
§ TIPPS UND TRICKS
| Wenn sich ein SGA-Beschluss gegen eure Interessen deutlich abzeichnet, könnt ihr den SGA verlassen, anstatt eine Abstimmungsniederlage hinzunehmen. Dann kann nichts mehr beschlossen werden. Mit solchen Methoden sollte man allerdings nur sehr vorsichtig umgehen - die anderen Gruppen könnten das nächste Mal das gleiche mit euren Anträgen machen. Wendet dieses Mittel also wirklich nur in Notfällen an. |
Die SchülerInnen im SGA sollten sich vorher auf alle Fälle immer absprechen und nicht unvorbereitet in eine SGA-Sitzung gehen. Es ist nichts peinlicher, als wenn die SchülerInnen im SGA verschieden abstimmen. Ihr solltet euch immer vor der SGA-Sitzung “intern” zusammensetzen.
Wenn ihr dann in den SGA geht, achtet darauf nebeneinander zu sitzen. Dadurch könnt ihr euch auch zwischendurch immer absprechen, ohne dass die anderen Gruppen etwas davon mitbekommen.Wenn es um wichtige Themen geht, trefft euch vorher mit den LehrerInnen- und ElternvertreterInnen. Es ist wichtig PartnerInnen für eure Vorschläge zu suchen. Hin und wieder kann man untereinander besser Absprachen und somit Kompromisse finden, wenn der/die DirektorIn nicht dabei ist.
Die ElternvertreterInnen können zu wichtigen Verbündeten im SGA werden. Meistens ist der/die Vorsitzende des Elternvereins auch ElternvertreterIn. Die finanzielle Unterstützung des Elternvereins wird oft benötigt um Vorschläge umzusetzen.
Kontrolliere, ob die im SGA beschlossenen Punkte auch wirklich von der Schulleitung umgesetzt werden. Hier lohnt es sich, die Protokolle der Sitzungen in einer Mappe zu sammeln.
Ihr habt das Recht auf einen Einblick in die Schulfinanzen. Oft weigern sich die DirektorInnen die Schulfinanzen offenzulegen. Zitiert auf einem der aks vorliegenden Rundschreiben:
“Dieser dezidiert als besonderer Beratungsgegenstand (Anmerkung: Schulfinanzen) hervorgehobenen Angelegenheit kann von den Schulpartnern nur dann sinnvoll nachgekommen werden, wenn ihnen von der Schulleitung auch die entsprechenden Informationen gegeben werden.
Unter Budgetmittel sind alle in die Gebarung zu integrierenden finanziellen Mittel einer Schule zu verstehen, somit auch Sponsorenleistungen. Auch die finanziellen Mittel gemäß § 128a und § 128b SchOG sind Teil der Gebarung einer Schule und daher von der genannten Beratungskompetenz der Schulpartner erfasst.
Die Offenlegung der einer Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel wird innerhalb der Schulgemeinschaft sicher als Zeichen einer guten und zeitgemäßen Schule anerkannt werden.” (Quelle: Rundschreiben Nr. 17/2002 , GZ 26.978/19-V/2/2002 )
Scheut euch nicht bei wichtigen Themen einen SGA einzuberufen. Ihr habt das Recht dazu!
Klär mit der Schulleitung ab, dass wenn der/die SchulleiterIn plant einen SGA einzuberufen, ihr vorher gefragt werdet ob ihr einen Tagesordnungspunkt hinzufügen wollt. Es kann zermürbend sein, sämtliche Anliegen der SchülerInnenvertretung immer unter “Allfälliges” zu behandeln, da unter diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse mehr gefasst werden können und die meisten TeilnehmerInnen schon ans Heimgehen denken.
Der SGA ist ein behördliches Organ - daher unterliegen seine Mitglieder der Amtsverschwiegenheit. Das bedeutet: ein/e VertreterIn der SchülerInnen im SGA dürfte zum Beispiel Diskussionen aus einer Sitzung nicht im Wortlaut in der Schülerzeitung abdrucken.Allerdings gilt die Amtsverschwiegenheit sicher nicht gegenüber anderen SchülerInnenvertreterlnnen - denn hier hat der/die SchulsprecherIn ja sogar eine Informationspflicht.

